Allgemeine Geschäftsbedingungen TEGEL-TECHNIK GmbH

I. Vertragsbedingungen

  1. Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das gleiche gilt für angebotserweiternde Vereinbarungen.

II. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich soweit nichts anderes bestimmt ist rein netto ab Werk, zzgl. Verpackung und Material und MwSt. Spezielle Verpackungswünsche werden gesondert berechnet.

  2. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar, ohne Abzug. Skonti sind schriftlich zu vereinbaren.

  3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unter Vorbehalt der Geltendmachung der Rechte des Auftragnehmers werden Verzugszinsen in der für Bankkredite unserer Bank jeweils zulässiger Höhe berechnet (mindestens 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG).

  4. Zur Annahme von Wechseln ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Sämtliche sich hieraus ergebende Kosten trägt der Auftraggeber.

  5. Die Forderung des Auftragnehmers wird unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder gewährtem Zahlungsaufschub sofort fällig, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt oder sich dessen Kreditwürdigkeit ändert, Vermögensverfall eintritt oder Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerung seiner Ware zu untersagen deren sofortige Bezahlung oder Rückgabe zu verlangen, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen aus Weiterveräußerung zu widerrufen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Auftragnehmer nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist unzulässig, ebenso die Aufrechnung aus solchen Gegenansprüchen, sofern diese nicht gerichtlich festgestellt sind.

  7. Der Auftraggeber hat die Anlage binnen 10 Tage nach Fertigstellung abzunehmen. Erfolgt die Abnahme trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftragnehmer nicht, gilt die Anlage mit Ablauf der gesetzten Frist als abgenommen. Dies gilt im Falle der Ingebrauchnahme der Anlage.

  8. Der Auftragnehmer behält sich vor, für den zu zahlenden Gesamtbetrag eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Bankinstitutes zu verlangen.

III. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit wird vom Auftragnehmer schriftlich fixiert und beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt haben und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Vorleistungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt auch bei schriftlicher Fixierung nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z. B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mängel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen, im Bereich der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.

IV. Verzug

  1. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat der Auftragnehmer ohne weitere Fristsetzung das Recht, die Ware als geliefert zu berechnen.

  2. Für die Lagerung wird ein Betrag von 0,1 % des Bruttovertragswertes pro Kalendertag berechnet (mindestens 150,00 € / Kalendertag). Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist als die verlangte Pauschale. Die weiteren, durch den Verzug des Auftraggebers entstehenden Kosten, bleiben hiervon unberührt und sind von ihm ebenfalls zu tragen.

V. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferware geht ab Werk des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über, soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt.

  2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht vertreten hat, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes gemäß Abs. 1 das jeweilige Datum der Anzeige der Versandbereitschaft, wobei die Rechte aus Punkt IV unbeschadet bleiben.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Bezahlung der gelieferten Ware und der evtl. Nebenkosten wie Fracht und Versicherung bzw. zur Einlösung von Schecks und Wechseln, bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. durch Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen nachträglich erwirbt. Er erstreckt sich schließlich auf alle Forderungen die der Auftragnehmer aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber hat.

  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch der Ware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich mit der Bezahlung mit zwei aufeinander folgenden Rechnungen in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen, Sicherungsübereignung ist vor vollständigem Ausgleich der Forderungen des Auftragnehmers unzulässig. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  3. Durch Einbau der vom Auftragnehmer gelieferten Ware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Ware des Auftragnehmers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer an den Erzeugnissen Allein – bzw. Miteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Waren zum Wert des Gesamterzeugnisses zuzüglich 15 %. Das neue Erzeugnis wird insoweit für ihn verwahrt. Dies gilt auch dann, wenn die vom Auftragnehmer gelieferte Ware zusammen mit anderen, ihm nicht gehörenden Sachen mit oder ohne Verbindung veräußert wird. Die Forderung des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren wird bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die abgetretene Forderung zu verfügen. Dieses Recht erlischt mit der Offenlegung der Abtretung durch den Auftragnehmer.

  4. Solange der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf die von ihm gelieferte Ware besteht, ist eine Weiterveräußerung nur unter der Bedingung und der Maßgabe gestattet, dass sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen Dritte als an ihn abgetreten gelten. Einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf es nicht. Der Auftraggeber – Wiederverkäufer ist nur so lange ermächtigt, die abgetretene Forderung für den Auftragnehmer treuhänderisch einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Anschrift seiner Käufer bekannt zu geben. Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt vom Auftragnehmer gelieferte Ware hat der Auftraggeber sofort schriftlich anzuzeigen. Eventuell anfallende Kosten einer Intervention durch den Auftragnehmer, trägt der Auftraggeber. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aufrechterhalten, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

  5. Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen, an welchen er Eigentumsrecht besitzt. Macht der Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu     versichern. Sämtliche Ansprüche an den Versicherungsgeber hinsichtlich dieser Ware gelten im Voraus als an den Auftragnehmer abgetreten. Die Versicherung ist auf Wunsch des Auftragnehmers nachzuweisen. Bei Nichtversicherung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware herauszufordern, oder auf Kosten des Auftraggebers zu versichern, oder eine Entschädigung von 0,5 % des Bruttovertragswertes pro Kalendertag zu verlangen.

 

VII. Mängelgewährleistung

  1. Für Mängel der Lieferung, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, haftet dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle mangelhaften Teile sind unentgeltlich vom Auftragnehmer nach dessen Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Zur Vornahme dem Auftragnehmer notwendig erscheinender Änderungen oder einer Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht oder in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht in der Lage, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung verlangen. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. Sämtliche Ansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

  2. Wird die Montage der Anlage beim Auftraggeber, nicht vom Auftragnehmer durchgeführt, erlöschen jegliche Ansprüche aus der Gewährleistung. In diesem Fall setzt der Auftragnehmer eine interne Abnahme bei ihm voraus. Die Aufforderung zur Abnahme erfolgt schriftlich, wobei dem Auftraggeber das genaue Datum mitgeteilt wird. Nimmt der Auftraggeber den genannten Termin bei vereinbarter Lieferfrist unbegründet nicht wahr, gilt die Anlage nach Ablauf einer weiteren, durch den Auftragnehmer gesetzten Frist als abgenommen.

  3. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen werden.

VIII. Haftung

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Schadensersatzansprüche – auch aus außervertraglicher Haftung – ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Mitarbeiter und sonstiger Verrichtungs- und Erfüllungshilfen. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf 20 % des Bruttoauftragswertes, höchstens aber auf 50.000,00 € pro Auftrag beschränkt.

  2. Ziff. 1 gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Anderweitige im Einzelfall getroffene individualrechtliche Vereinbarungen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

  3. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen werden.

  4. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht oder in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht in der Lage, so hat der Auftraggeber das Recht auf Wandlung oder Minderung. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu.

IX. Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Lieferung und Zahlung) ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, der Firmensitz des Auftragnehmers.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

  3. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zum Käufer/Auftraggeber ist unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht anwendbar.